Satzung des Haus- und Grundbesitzer-Vereins zu Glauchau e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen "Haus- und Grundbesitzer-Verein zu Glauchau e.V.“

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Glauchau.

(3)   Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nr. 50712 eingetragen.

(4)   Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinsziele, Vereinszweck

(1)   Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über die das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.

(2)   Der Verein ist parteiunabhängig.

(3)   Er strebt die kooperative Zusammenarbeit mit anderen Verbänden oder Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung an.

§3 Mitgliedschaft

(1)   Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z. B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte erstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.

(2)   Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines formlosen Aufnahmeantrags, über den der Vereinsvorstand entscheidet. Der Vorstand kann diese Aufgabe delegieren.

(3)   Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das private Haus-, Wohnungs- und Grund-eigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.

(4)   Die Mitgliedschaft endet:

a)     durch Austritt: Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens drei Monate vor Jahresschluss schriftlich anzuzeigen;

b)     durch Tod

c)     durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

d)     durch Ausschluss: Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes

e)     bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum

f)       bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,

g)     bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluss den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.

 

 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Ausfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen nach einem vom Vorstand festzulegenden Verteilungsschlüssel zu erstatten.

(2)   Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient, es sei denn, diese hätten schuldhaft gehandelt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)   Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Neu eintretende Mitglieder des Vereins zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe der Vorstand festlegt.

(2)   Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Treten Mitglieder während eins laufenden Jahres ein, so ist der Beitrag anteilig ab dem Tag der Antragstellung für das laufende Jahr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist unabhängig vom Eintritt in voller Höhe fällig.

(3)   Werden Beiträge oder Folgebeiträge nach zweimaliger Erinnerung (Mahnung) nicht entrichtet, so kann auf Beschluss des Vorstandes das Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden. Je Erinnerung (Mahnung) kann eine Mahngebühr von 5% des Mitgliedsbeitrages geltend gemacht werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1.      Die Mitgliederversammlung

2.      Der Vereinsvorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr am Sitz des Vereins einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere

a)     die Wahl des Vereinsvorstandes

b)     die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes

c)     die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand

d)     die Genehmigung des Haushaltsplanes

e)     die Wahl der Rechnungsprüfer

f)      die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

g)     die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden

h)     die Änderung der Satzung

i)       die Auflösung des Vereins

(2)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

a)     das Interesse des Vereins es erfordert

b)     ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

(3)   Eine Mitgliederversammlung muss schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung durch den vertretungsberechtigten Vorstand einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Im Falle seiner Verhinderung wird die Versammlung durch seinen Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(4)   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)   Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6)   Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Vereinsvorstand

(1)   Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und  dem Schriftführer. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist ehrenamtlich tätig. Dem  Vorstand kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.

(2)   Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.

(3)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(4)   Dem Vereinsvorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.

(5)   Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

(6)    Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gebildet.

(7)   Jeder von ihnen ist nach außen zur Einzelvertretung befugt.

(8)   Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

(9)   Die Vertretung darf nach innen aber nur erfolgen, wenn die Verhinderung angezeigt ist oder ein sonstiger dringender objektiver Hinderungsgrund vorliegt.

§ 9 Satzungsänderung

(1)   Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitglieder-versammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben sind.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann der Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

(2)   Die Auflösung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.

(3)   Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein seinen Sitz hat.

§ 12 Datenschutzregelung

(1)     Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf:

a)     den vollständigen Namen,

b)     den Titel, den akademischen Grad,

c)     die Anschrift,

d)     die Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

e)     das Geburtsdatum,

f)       die Bankverbindung,

g)     die Art und den Umfang des Immobilienbesitzes.

(2)     Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

(3)     Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.

(4)     Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. September 1994 beschlossen, am 29.11.2000 und 02.10.2004 geändert, sowie am 22.09.2015 neu gefasst.